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Auf Grund des § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1962 (GV. NW. S. 223) wird, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Benehmen mit den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1 [Erhebungszeitraum]
1Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. 2Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 [Verwaltung der Kirchensteuern]
Die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter und die Gemeinden (Gemeindeverbände) kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluß eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.
§ 3 [Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichem Einheitswert]
Bemessungsgrundlage bei der Kirchensteuer vom landwirtschaftlichen Einheitswert (§ 4 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes) ist der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2 Juni 1949 (WiGB. S. 95, StuZBl. S. 158).
§ 4 [Verwaltung der Kirchensteuer durch Finanzämter]
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a des Gesetzes), die in den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen erhoben wird, wird den Finanzämtern übertragen.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.
(3) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom landwirtschaftlichen Einheitswert (§ 4 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes), die in den Diözesen der Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen erhoben wird, wird den Finanzämtern übertragen.
§ 5 [Stundung/Erlaß]
1Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlaß von Einkommensteuer und Lohnsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Absatz 1 Ziffer l Buchstabe a des Gesetzes), die in den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen erhoben wird, zu stunden oder zu erlassen. 2Das gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.
§ 6 [Lohnabzugsverfahren]
Die Arbeitgeber haben für die Diözesen der Katholischen Kirche und für die Evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West), deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.
§ 7 [Voraussetzungen der Anerkennung]
Die Anerkennung der Kirchensteuerordnungen der Diözesen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirchen setzt voraus, daß in den Kirchensteuerordnungen geregelt sind:
1. |
die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften, |
2. |
Beginn und Ende der persönlichen Kirchensteuerpflicht, |
3. |
die Kirchensteuern, die im Rahmen des § 4 Absatz 1 des Gesetzes erhoben werden können, |
4. |
die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 13 des Gesetzes zuständigen Stellen. |
§ 8 [Kirchensteuerbeschlüsse]
In den Kirchensteuerbeschlüssen sind die Steuersätze für die einzelnen Kirchensteuerarten festzusetzen.
§ 9 [Anerkennung von Kirchensteuerbeschlüssen]
(1) 1Werden die Kirchensteuern als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer § 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) erhoben, so haben die Diözesen der Katholischen Kirche und die Evangelischen Landeskirchen dem Kultusminister und dem Finanzminister bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluß für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. 2Dabei ist der im kirchlichen Haushalt durch Kirchensteuer zu deckende Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne darzutun. 3Der Kultusminister und der Finanzminister entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Kirchensteuern nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) erhoben werden, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.
(3) Die Diözesen und Landeskirchen teilen dem Kultusminister bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mit.
§ 10 [Anerkennung der Ortskirchensteuersätze]
(1) 1Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) erhoben, so können die Diözesen der Katholischen Kirche und die Evangelischen Landeskirchen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei dem Kultusminister und dem Finanzminister beantragen. 2Der Kultusminister un...