(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

 

(2) 1Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. 3Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.

 

(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

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