(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet des § 9 Abs. 6 natürliche Personen, die der Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze in der Freien Hansestadt Bremen haben.

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats. 2Bei Übertritt aus einer anderen Kirche beginnt die Kirchensteuerpflicht nach diesem Gesetz mit Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der Kirchensteuerpflicht in der anderen Kirche folgt.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

 

2.

bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts (§ 10) wirksam geworden ist,

 

3.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats.

 

(4) 1Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit Kirchensteuern insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Kirchensteuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. 2Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung.

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