(1) Kirchensteuern können erhoben werden als

 

1.

Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer);

 

2.

Kirchgeld in festen oder in gestaffelten Beträgen;

 

3.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner Steuer erhebenden Kirche im Sinne des § 2 Abs. 3 angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

 

(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.

 

(3) Besteht das gemeinsame Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durch die Landesfinanzbehörden nur zu erheben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.

 

(4) 1Aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften erhobene Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe angerechnet. 2Dies gilt nur, soweit auch die als Bemessungsgrundlage dienende Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) im Rahmen der Veranlagung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angerechnet wird.3Das Nähere regelt die Kirchensteuerordnung oder der Kirchensteuerbeschluss.

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