(1) Die Kirchensteuern werden durch die in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtungen verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 9 Abs. 1 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

 

(2)[1] Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben den Kirchen auf Anforde-rung die zur Durchführung der Besteuerung erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchensteuerpflichtigen, insbesondere Name, Vorname, Anschrift und Steuerbemessungsgrundlage (§ 6 Absatz 1) sowie die für den kirchlichen Finanz-ausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bis 22.05.2020:

(2) Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben den Kirchen auf Anfordern die Steuerbemessungsgrundlagen (§ 6 Abs. 1) mitzuteilen und die für den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten, die sich bei der Verwaltung durch die Kirchen ergeben, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Anfechtungsklage kann erst erhoben werden, wenn der kirchliche Verwaltungsakt von der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten kirchlichen Einrichtung in einem Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist; dies gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des kirchlichen Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

 

(4) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer (Lohnsteuer) sei unrichtig festgesetzt worden.

 

(5) 1Wird die Einkommensteuer geändert, so ist die Kirchensteuer, die auf der geänderten Einkommensteuer beruht, von Amts wegen entsprechend zu ändern. 2Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

 

(6) Soweit die Kirchensteuern durch die Kirchen verwaltet werden, gelten nicht die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung, die Steuerfahndung, die Steueraufsicht in besonderen Fällen, die Vollstreckung und über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.

 

(7) Verwaltungsakte, mit denen Kirchensteuern gefordert werden, werden auf Antrag der kirchlichen Einrichtung, die diese Steuern verwaltet, durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 23.05.2020.

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