(1) 1Der Senator für Finanzen hat auf Antrag der Kirche die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, wenn und solange

 

1.

dieser Kirche wenigstens ein vom Hundert der Bewohner der Freien Hansestadt Bremen angehören,

 

2.

die in der Kirchensteuerordnung und in dem Kirchensteuerbeschluss getroffenen Regelungen mit den von den Landesfinanzbehörden anzuwendenden sonstigen steuerlichen Vorschriften und mit dem Erfordernis einer möglichst rationellen Verwaltung dieser Kirchensteuer zu vereinbaren sind, insbesondere die Kirchensteuer gemäß den gleichen Grundsätzen und mit den gleichen Steuersätzen und Höchstbeträgen zu erheben ist, die für die von den Landesfinanzbehörden zu verwaltenden Kirchensteuern der anderen Kirchen gelten,

 

3.

die Kirche dem Land für diese Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarende angemessene Vergütung zahlt.

2Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.

 

(2) Soweit die Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gelten unbeschadet des § 7 die folgenden Absätze 3 bis 8.

 

(3) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe der Einkommensteuerpflichtigen wird grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und erhoben. 2Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.

 

(4) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. 2Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b des Einkommensteuergesetzes und über die Haftung gelten entsprechend.

 

(4a) 1Die nach der Kapitalertragsteuer bemessene Kirchensteuer wird zusammen mit der Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben. 2Die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer gelten entsprechend. 3Für die Erhebung der Kirchensteuer vom Kapitalertrag sind §§ 51a Abs. 2b bis Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

 

(5) 1Als Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhobene Kirchensteuerbeträge werden auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht angerechnet. 2Ist Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festzusetzen, ist darauf die Kirchensteuer nach Abs. 4 anzurechnen. 3Im Übrigen ist in der Kirchensteuerordnung oder im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

 

(6) 1Der Senator für Finanzen kann auf Antrag der beteiligten steuerberechtigten Kirchen (Absatz 1) die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuern auch für Arbeitnehmer anordnen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien Hansestadt Bremen haben, aber von einer in der Freien Hansestadt Bremen belegenen Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) entlohnt werden und der evangelischen oder der römisch-katholischen Kirche angehören. 2Wenn am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Arbeitnehmer niedrigere Steuersätze als in der Freien Hansestadt Bremen gelten, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung der zu viel einbehaltenen Kirchensteuer gewährleistet wird.

 

(6a) 1Der Senator für Finanzen kann auf Antrag von Kirchen, die nach kirchensteuerrechtlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes Kirchensteuer erheben, anordnen, dass bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag die Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige einbehalten und abgeführt wird, die in der Freien Hansestadt Bremen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Die Verpflichtung zum Abzug dieser Kirchensteuer besteht für diejenigen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, deren steuerliche Betriebsstätte sich in der Freien Hansestadt Bremen befindet.

 

(7) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(8) 1Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestundet, niedergeschlagen oder aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt oder erlassen oder wird die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. 2Das Recht der Kirchen, darüber hinaus Kirchensteuer zu stunden oder zu erlassen, bleibt unberührt. 3Stundungszinsen werden von den Finanzämtern nicht erhoben.

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