(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

 

(2) 1Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 6 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, wie es sich aus der Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. 2Werden die Ehegatten oder Ehegatten und Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögenssteuer zusammen veranlagt, so ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögenssteuer ergeben würde. 3Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

 

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

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