(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern durch Rechtsverordnung zu übertragen.

 

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der gleichen Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.

 

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

 

(4) Für die Verwaltung der Kirchensteuer nach Absatz 1 erhält das Land eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Land und der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft festgelegt wird.

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