(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. 2Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.

 

(2) 1Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

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