(1) Kirchensteuern können erhoben werden als

 

a)

Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

 

b)

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft,

 

c)

Ortskirchgeld.

 

(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.

 

(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes nach Absatz 1 Buchstabe c) beschließen die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.

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