(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a) |
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), |
b) |
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, |
c) |
Ortskirchgeld. |
(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.
(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes nach Absatz 1 Buchstabe c) beschließen die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.
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