Kurzbeschreibung

Die vorliegende Klage soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht zusteht. Dem durch das Pfandrecht gesicherten Interesse wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der Verteilung des erzielten Erlöses stattfindet. Erst nachdem von anderer Seite die ZV in den Gegenstand betrieben wurde, kann der betroffene Gläubiger durch Erhebung der Klage tätig werden.

Klage auf vorzugsweise Befriedigung mit Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO

An das Amts-/Landgericht

per beA

Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO – Bitte sofort vorlegen!

In dem Rechtsstreit (Klagerubrum)

wegen vorzugsweiser Befriedigung, § 805 ZPO

Streitwert: ...

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, zu erkennen:

  1. Der Kläger ist vor dem Beklagten bis zum Betrag in Höhe von EUR ... (genau bezeichnen) aus dem Erlös der Verwertung des durch den Gerichtsvollzieher ... am ... (DRNr. ...) gepfändeten Gegenstands (genau bezeichnen) zu befriedigen.
  2. Weiter wird beantragt,

    die Hinterlegung des Verwertungserlöses (siehe Antrag zu 1.) bis zur Höhe von EUR ... einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Sache anzuordnen (§§ 805 Abs. 4, 769, 770 ZPO).

Darüber hinaus wird beantragt,

gem. § 307 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, wenn nach Aufforderung gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO der Klageanspruch anerkannt wird und gem. § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil zu erlassen, wenn auf Aufforderung gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO die Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig angezeigt wird.

Begründung

Der Gerichtsvollzieher ... hat am ... im Auftrag des Beklagten bei ... das ... gepfändet. Versteigerungstermin ist auf den ... festgesetzt.

Beweis: Fotokopie des Pfändungsprotokolls vom ...

Der Beklagte ist Mieter eines im Eigentum des Klägers stehenden Appartements in ... Es bestehen Mietrückstände in Höhe von zusammen EUR ... für die Zeit ...

Beweis: Zeugnis des ... (Name und Anschrift des Zeugen)

Damit unterlag der Pfandgegenstand zum Zeitpunkt der Pfändung bereits dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht des Klägers. Weitere dem Vermieterpfandrecht unterliegende Gegenstände sind in der Wohnung nicht verblieben.

Beweis: Fotokopie des Pfändungsprotokolls vom ...

Der Beklagte wurde durch Anwaltsschreiben vom ... vergeblich aufgefordert, das Vorrecht des Klägers anzuerkennen. Klageerhebung ist deshalb geboten.

Beweis: Fotokopie des Schreibens vom ...

Zur Glaubhaftmachung im Hinblick auf den Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO wird in der Anlage beigefügt:

  1. Mietervertrag vom ...;
  2. Mietquittungsbuch;
  3. eidesstattliche Versicherung des ...

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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