Leitsatz
Zwischen dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die beide als Angestellte tätig waren, war streitig, ob die geringer verdienende Ehefrau mit Steuerklasse V im Trennungsjahr der Zusammenveranlagung zustimmen muss.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem 21.12.1994 verheiratet und lebten seit November 2002 getrennt. Der Kläger verlangte von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.
Beide Parteien bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Kläger hatte die Steuerklasse III, während von dem Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da sie niedrigeres Einkommen erzielte als der Kläger.
Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt für das Jahr 2002 Durchführung der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG. Sie erhielt daraufhin einen Erstattungsbetrag von 2.958,72 EUR. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihn wurde ein Nachzahlungsbetrag von 3.872,23 EUR festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 EUR ergeben hätte.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung in Anspruch. Er gab die Erklärung ab, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte trat der Klage entgegen und vertrat die Auffassung, der Kläger habe ihr den in dem Verlust des bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteils zu ersetzen.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Das LG hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung freizustellen. Hiergegen richtete sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die erfolgreich war.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zunächst wies der BGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zulässig sei, weil die Wahl der Veranlagungsform noch möglich sei, wenn nur einem der Ehegatten gegenüber die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sei. Dies gelte für den gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien stehe damit die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie von dem Kläger erstrebt, könne daher noch erlassen werden.
Grundsätzlich sei der Ehegatte, der die Zusammenveranlagung begehre, verpflichtet, dem anderen Ehegatten den Nachteil gegenüber einer getrennten Veranlagung auszugleichen. Hätten Eheleute über Jahre hinweg die Steuerklassen III/V gewählt und sich bei der Einkommensbesteuerung zusammen veranlagen lassen, ohne einen internen Ausgleich durchzuführen, liege hierin grundsätzlich auch die konkludente Vereinbarung, dass auf einen internen Ausgleich zwischen den Eheleuten während intakter Ehe verzichtet werde. So seien die Dinge auch hier gelagert. Durch die Wahl der Steuerklasse V durch die Beklagte sei konkludent zwischen den Ehegatten vereinbart worden, dass sie von der gemeinsamen Steuerschuld die Steuer tragen werde, die sie als Lohnsteuer im Abzugsverfahren nach Steuerklasse V zu entrichten habe.
Solle trotz Steuerklasse V die Steuer nach den Einkünften des jeweiligen Ehepartners aufgeteilt werden, müsse ein solcher Ausgleich ausdrücklich vorbehalten werden. Eine solche Vereinbarung habe die Beklagte nicht nachweisen können.
Nach Auffassung des BGH besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung kein Raum mehr für einen konkludenten Verzicht auf den internen Nachteilsausgleich. Ob es ausreiche, dass der Kläger sich verpflichte, die durch die Zusammenveranlagung nachzuzahlende Einkommensteuer zu übernehmen, hänge davon ab, welche unterhaltsrechtlichen Folgen die Trennung habe. Werde Trennungsunterhalt auf der Basis des von der Ehefrau erzielten Nettogehalts, das sich durch die Steuerklasse V gegenüber der Steuerklasse I oder II erhebliche verringere, berechnet und tatsächlich auch gezahlt, sei der Nachteil der Zusammenveranlagung durch Übernahme der Steuernachzahlung abgegolten.
Werde kein Trennungsunterhalt gezahlt bzw. auf Basis von Steuerklasse I oder II berechnet, bestehe Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur dann, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte den Nachteil gegenüber getrennter Veranlagung für die Zeit ab der Trennung übernehme. Da nicht festgestellt werden konnte, ob und in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung Ehegattenunterhalt gezahlt wird, hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Hinweis
Die Gerichte nehmen häufig vorschnell einen konkludenten Verzicht auf einen internen Ausgleich an, wenn ein Ehegatte sich bereit erklärt hat, sich in die Steuerklasse V einstuf...