Leitsatz
Verweigern einzelne Gesellschafter rechtsmissbräuchlich ihre Zustimmung, muss dies in einem selbstständigen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Die Frage der Vollmacht zur Erhebung der Klage wirft einige Probleme auf.
Sachverhalt
Die als "Vermietungs-GbR i.L." auftretende Klägerin nimmt die Beklagte gerichtlich auf Zahlung von Mietzins sowie auf Räumung in Anspruch. Die Beklagte ist in Rechtsnachfolge Mieterin von 33 baulich zusammen hängenden Hotelappartements. Zunächst wurden diese Appartements in einem sog. Mietpool von verschiedenen Anlegern über einen gemeinsamen Verwalter betreut. Die Eigentümer haben zwischenzeitlich sämtlich verkauft, z.T. an die Hauptgesellschafterin der Beklagten. Im Wesentlichen waren es diese letztgenannten Eigentümer, die der Klägerin die Zustimmung zur Klage verweigert hatten. Nach Auffassung der Klägerin sollte das Gericht im Rahmen der anhängigen Klage die nach ihrer Auffassung rechtsmissbräuchlich verweigerte Zustimmung ersetzen.
Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es habe an einer ausreichenden Vollmacht zur Vertretung aller Gesellschafter gefehlt. Dies gelte allerdings nicht für die Zulässigkeit der Berufung. Im Streit um die rechtliche Vertretung sei nämlich der vermeintliche Vertreter und Bevollmächtigte vertretungs- und rechtsmittelbefugt. Nach Auffassung des OLG kann ein Mietpool zwar als BGB-Außengesellschaft organisiert werden. Werde aber, wie hier, kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt, müsste anhand weiterer Indizien das Vorliegen einer Außengesellschaft geprüft werden. Hier habe die Klägerin weder dargelegt, ob ein Gesamthandsvermögen existiert, noch wie die steuerliche Behandlung sich darstelle noch, ob eine ausreichende Teilnahme am Rechtsverkehr statt finde. Eine reine Innengesellschaft wäre jedenfalls nicht klagebefugt.
Selbst wenn man die Existenz einer Außen-BGB-Gesellschaft unterstelle, bleibe die Klage unzulässig. Nach der durch §§ 714, 709 BGB normierten Gesamtvertretungsregelung müsse eine Meinungsbildung über die Prozessführung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Daran fehle es hier. Die Haltung der Zustimmungsverweigerer sei auch nicht so offensichtlich rechtsmissbräuchlich, dass dies inzidenter im Räumungsrechtsstreit festgestellt werden könne. Dies könne nur in einem gesonderten Rechtsstreit geklärt werden, in dem die Betroffenen als Beklagte die Möglichkeit hätten, ihre möglicherweise sachlich nachvollziehbaren Gründe für die Verweigerungshaltung vorzutragen.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil v. 12.7.2010, 5 U 33/10.