Das BVerwG hatte über einen Bebauungsplan zu entscheiden, gegen den sich der Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplans lag, gewandt hat. Nach dem Bebauungsplan sollte auf dem Grundstück ein Gebäude mit Servicewohnungen und angegliederter Pflegeeinrichtung für ältere Personen sowie mit gewerblich genutzten Flächen errichtet werden. Dadurch wäre entlang der Grundstücksgrenze des Antragstellers eine intensivere Nutzung entstanden, als dies nach dem ursprünglichen Bebauungsplan zulässig war. Besonders gravierend war hierbei die veränderte Festsetzung des Baufensters in dem Bereich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers.

Die Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage setzt nach § 47 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Änderung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ein solches subjektives Recht kann sich auch aus einer möglichen Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots ergeben. Das Abwägungsgebot verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend behandelt werden. Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Es besteht aber ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Der angegriffene Bebauungsplan erlaubt parallel zur Grundstücksgrenze des Antragstellers eine intensivere und andersartige Nutzung, als dies nach dem ursprünglichen Bebauungsplan zulässig war. In solchen Fällen besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen, das bei der Abwägung berücksichtigt werden muss.

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