Amtsgericht
per beA
Klage
des/der ..., …, …,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: RA …
gegen
den …, …, …,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: RA
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen:
Der Beklagte wird verurteilt, die Autohebebühne des Herstellers … mit dem Typenschild "…" an den Kläger herauszugeben.
Begründung:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der oben bezeichneten Hebebühne nach § 985 BGB.
1. Der Kläger ist Eigentümer der Hebebühne.
Herr V hatte das Gerät im ... von Herrn ... käuflich erworben und es übereignet. Er hatte mithin Eigentum daran erlangt.
Beweis: Ablichtung der Kaufbestätigung des Herrn V (Anlage K1)
Am … erwarb der Kläger die Hebebühne von Herrn V. Der Kläger und Herr V waren sich darüber einig, dass das Eigentum an der Hebebühne auf ihn übergehen sollte.
Beweis: Zeugnis des Herrn V, zu laden über den Kläger.
Der Übereignung lag ein schriftlicher Kaufvertrag zugrunde.
Beweis: Ablichtung des Kaufvertrages vom (Anlage K 2).
Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die Hebebühne im Eigentum des Klägers. Eine weitere Veräußerung, Übereignung oder Schenkung hat nicht stattgefunden.
2. Der Beklagte ist unberechtigter Besitzer der Hebebühne.
Im … bat der Beklagte den Kläger, die betreffende Hebebühne ihm vorübergehend auszuleihen, da er einige Arbeiten in seinem Fuhrpark vornehmen musste.
Der Kläger wollte dem Beklagten die Hebebühne im Rahmen der Nachbarschaftshilfe leihweise überlassen, da er seinerseits zu diesem Zeitpunkt keine Arbeiten in seinem Fuhrpark durchführen musste. Auch Herr V, der die Hebebühne für den Kläger in dieser Zeit auf dem Gelände ... aufbewahrte, brauchte die Hebebühne in diesen Tagen nicht.
Beweis: Zeugnis des Herrn V, b.b.
Es wurde daher vereinbart, dass der Beklagte die Hebebühne leihweise nutzen durfte, so dass er sich die Hebebühne abholte.
Beweis: wie vor.
Der Beklagte macht außergerichtlich geltend, die Hebebühne sei ihm durch den Herrn V "geschenkt" worden. Dies trifft zum einen nicht zu, da Herr V das Gerät zu keinem Zeitpunkt an andere Personen übereignet bzw. "geschenkt" hat, zum anderen wäre dies rechtlich unerheblich, da er nicht mehr Eigentümer der Hebebühne war.
Herr V hat zu keinem Zeitpunkt über das Eigentum des Klägers verfügt.
Beweis: Zeugnis des Herrn V, b.b.
Als der Kläger seinen VW Käfer aufbauen wollte, wurde die Hebebühne wieder benötigt und aus diesem Grund durch den Kläger herausverlangt. Der Kläger ging … zu seinem Nachbarn, den Beklagten, und bat ihn um Herausgabe aus vorgenannten Gründen.
Der Beklagte war damit einverstanden und es wurde der ... als Termin zur Abholung vereinbart. Da die Hebebühne ein erhebliches Gewicht hat (ca. 1,5 t), ist der Kläger gemeinsam mit Herrn V und den Herren … und … zum Beklagten gegangen.
Beweis: Zeugnis des Herrn V und der Herren ..., ... und ... zu laden über den Kläger
Der Beklagte wollte die Hebebühne nunmehr plötzlich entgegen der Verabredung nicht mehr herausgeben.
Beweis: wie vor.
Er rief aus: "Die Lage hat sich geändert, ich geb´ die Hebebühne nicht mehr raus" und war nicht bereit, an der Übergabe des Gerätes mitzuwirken.
Beweis: wie vor.
Die Hebebühne befindet sich nach alldem seit der leihweisen Zurverfügungstellung im Besitz des Beklagten. Am ... befand sich das Gerät noch in der Garage des Beklagten.
Beweis: wie vor.
3. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz
Nachdem die Hebebühne dem Beklagten im Zuge der Nachbarschaftshilfe zur Verfügung gestellt wurde, entfiel das Recht zum Besitz des Beklagten mit dem Herausgabeverlangen des Klägers. Das Gerät war ihm nur leihweise überlassen worden. Der Beklagte hatte mithin eine Rückgabepflicht nach § 604 Abs. 3 BGB, nachdem die Hebebühne zurückgefordert worden war. Da der Beklagte die Hebebühne immer noch nicht herausgegeben hat, ist nunmehr Klage geboten. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt