Kurzbeschreibung
Muster einer Klage auf Erwirkung eines Duldungstitels im Urkundsprozess. Nach § 867 Abs. 3 ZPO entfällt das Erfordernis eines dinglichen Duldungstitels bei Zwangshypotheken als Voraussetzung für die ZV. Es genügt der vollstreckbare Schuldtitel, auf dem nach § 867 Abs. 1 Satz 1 die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt worden ist. Dem Gläubiger soll so die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens und damit Kosten und Zeitverlust erspart werden.
Klage zur Erwirkung eines Duldungstitels, § 867 ZPO
An das
Amtsgericht
per beA
Klage im Urkundsprozess
(Klagerubrum)
wegen Duldung der Zwangsvollstreckung
Streitwert: ...
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:
Der Beklagte wird verurteilt, wegen der in Abt. III Nr. ... des Grundbuchs vom ..., Bd. ..., Bl. ..., eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu EUR ... nebst ... % Zinsen hieraus seit ... sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR ... die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Gemarkung ..., FIStNr. ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bd. ..., Bl. ..., zu dulden.
Begründung
Zugunsten des Klägers ist an dem bezeichneten Grundstück des Beklagten in Abteilung III Nr. ... eine Zwangssicherungshypothek eingetragen (Beweis: beglaubigter Grundbuchauszug; Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek).
Der Beklagte wurde zur Abwendung der Duldungsklage bereits mit Schreiben des Unterzeichners per Einschreiben mit Rückschein vom ... aufgefordert, die Forderung bis spätestens ... zu begleichen oder – für den Fall, dass ihm eine Zahlung der Forderung nicht möglich ist – bis spätestens ... eine notariell beurkundete Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er sich wegen der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterwirft. Dieses Schreiben ist dem Beklagten am ... zugegangen (Beweis: beglaubigte Kopie der Durchschrift des Aufforderungsschreibens sowie Postrückschein).
Dieser Aufforderung ist der Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Deshalb ist Klage geboten.
Der Beklagte hat dieses Grundstück von dem Schuldner des Klägers nach Eintragung der Zwangshypothek erworben. Er ist am ... als Eigentümer eingetragen worden. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage entfällt auch nicht wegen § 867 Abs. 3 ZPO, weil die dort vorgesehene Erleichterung der Betreibung der Zwangsversteigerung keine Anwendung findet auf einen Eigentümerwechsel nach Eintragung der Zwangshypothek.
Durch die Vollzugsmeldung des Grundbuchamts und den beglaubigten Grundbuchauszug sind das Bestehen der Zwangssicherungshypothek sowie der Eigentumswechsel nach ihrer Eintragung urkundlich nachgewiesen. Daher kann aus dieser Urkunde die Duldungsklage im Wege des Urkundenprozesses erhoben werden.
elektronisch signiert
...
gez. Rechtsanwalt