Wohnungseigentümer K wendet sich mit seiner am 12.7.2019 beim AG eingegangenen Anfechtungsklage gegen Beschlüsse vom 15.6.2019. Die Klage begründet er mit Schriftsatz vom 15.8.2019 (Klagebegründung). Der ausgedruckte Schriftsatz geht am 16.8.2019 beim AG ein. In der Akte befindet sich zudem die erste Seite eines Faxes. Mit diesem hatte der Prozessbevollmächtigte des K die Klagebegründung bereits am 15.8.2019 übermittelt. Fraglich ist, ob dadurch die Klagebegründungsfrist eingehalten ist.

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