Leitsatz
Die Umlagepflicht im Bereich der Lohnfortzahlung trifft auch Kleinbetriebe mit vielen geringfügig Beschäftigten. Das BSG entschied, dass Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Wochen- bzw. 45 Monatsstunden auch nicht anteilig zu berücksichtigen sind, weshalb sie nicht dazu beitragen, die Kleinbetriebsgrenze zu übersteigen und von der Umlagepflicht zu befreien.
Sachverhalt
Arbeitgebern von Kleinbetrieben (i.d. R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) wird von den Sozialversicherungsträgern der Großteil (80 %) ihrer Aufwendungen für Entgeltfortzahlung an Arbeiter und Auszubildende erstattet (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Entgelt bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz und die hierauf zu zahlenden Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 LFZG). Die Finanzmittel für diese Erstattungszahlungen werden wiederum durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern erhoben. Die Umlage berechnet sich nach einem Prozentsatz des vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelts.
Es klagte ein Verlag, der ein Anzeigenblatt verlegt und vertreibt. Er beschäftigt für dessen Verteilung zwischen 150 und 270 Zusteller in geringfügiger Teilzeitbeschäftigung (regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr als 10 Wochen- bzw. 45 Monatsstunden). Daneben beschäftigt er wenige weitere Arbeitnehmer mit höherer Arbeitszeit. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von dem Verlag die Umlage, weil dieser als Kleinbetrieb mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern der Lohnfortzahlungsversicherung unterliege. Die Zusteller seien mit Rücksicht auf ihre geringe Arbeitszeit bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen. Der Verlag argumentierte, die geringfügig beschäftigten Zusteller seien bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl anteilig zu berücksichtigen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das BSG hat bestätigt, dass nur solche Arbeitnehmer bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer mitzuzählen sind, die entweder vollzeitbeschäftigtodermit einer Arbeitszeit von wöchentlich mehr als 10 oder monatlich mehr als 45 Stunden beschäftigt sind. Die zahlreichen Teilzeitbeschäftigten der Klägerin sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts nicht mitzuzählen – auch nicht anteilig. Der Zweck der Kleinbetriebsklausel besteht darin, den Kreis der in die Lohnfortzahlungsversicherung einbezogenen Arbeitgeber (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LFZG) zu erweitern und dadurch Einstellungshemmnisse für Teilzeitbeschäftigte zu beseitigen. Dieser Zweck gelte nach wie vor, obwohl teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden hätten.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil v. 27.9.2005, B 1 KR 30/03 R. – Vgl. zur Lohnfortzahlung auch Gruppe 19 S. 381.