Leitsatz

Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder ob sie gleich eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit auch weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird.

 

Fakten:

Über das Vermögen des Mehrheitseigentümers war das Konkursverfahren eröffnet worden. Im Hinblick auf weitere Zahlungsausfälle an Hausgeldern beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bildung einer Sonderumlage, die Hausgeldausfälle dieses Eigentümers auch bis zum voraussichtlichen Feststehen dessen tatsächlichen finanziellen Ausfalls umfasste. Dieses Vorgehen war auch nicht zu beanstanden. Bei einem insolventen Mehrheitseigentümer kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nämlich wahlweise entscheiden, ob eine Sonderumlage lediglich in Höhe der Summe der offenen Rechnungen festgelegt wird oder aber im Hinblick auf den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zahlungsausfall des Mehrheitseigentümers. Beides hält sich jedenfalls in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer müssen bei der Beschlussfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung auch den voraussichtlichen Zahlungsausfall dieses Wohnungseigentümers berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.03.2003, 24 W 177/02

Fazit:

Bei unklaren Eigentümerbeschlüssen über die Sonderumlage kann das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren aufgrund der festgestellten Fehlbeträge auch die erforderliche Sonderumlage nach den Grundsätzen dieser Entscheidung festlegen.

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