In § 35c Abs. 1 EStG ist nur sehr grob geregelt, welche energetischen Maßnahmen steuerlich gefördert werden sollen. Welche Mindestanforderungen an die einzelnen Maßnahmen gestellt werden, regelt zunächst die ESanMV. Die Verordnung (DT-Drucksache 19/26559) trat am 1.1.2021 in Kraft. Maßgeblich für die geforderten Werte ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 27.7.2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist.
10.1 Wärmedämmung von Wänden (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG)
Wände
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Wänden, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.
Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:
Nr. |
Bauteil |
Max. U-Wert in W/(m2 K) |
1.1 |
Außenwand |
0,20 |
1.2 |
Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk |
Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,035 W/(mK) |
1.3 |
Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz |
0,45 |
1.4 |
Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen |
0,65 |
1.5 |
Wandflächen gegen unbeheizte Räume |
0,25 |
1.6 |
Wandflächen gegen Erdreich |
0,25 |
|
Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz |
UAW≤ 0,45 W/(m2 K) |
Denkmale
Damit es zur Anwendung der verminderten Werte bei Denkmalen bzw. besonders erhaltenswerter Bausubstanz kommt, muss der Fachunternehmer das Folgende bescheinigen:
- dass Auflagen bezüglich der Dämmung der Außenwände bestehen,
- dass die höchstmögliche Dämmschichtdicke verbaut wurde,
- dass aufgrund der Auflagen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.
Für alle anderen Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bedingung |
erledigt |
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. |
|
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. |
|
Ist bei einem zweischaligen Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt worden, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen. |
|
Bei Planung und Ausführung ist auf die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei der Innenwanddämmung im Hinblick auf Tauwasserbildung und Wärmebrücken zu achten. |
|
10.2 Wärmedämmung von Dachflächen (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG)
Dachflächen
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Dachflächen, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.
Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:
Nr. |
Bauteil |
Max. U-Wert in W/(m2 K) |
2.1 |
Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenanlage |
0,14 |
2.2 |
Dachflächen von Gauben |
0,20 |
2.3 |
Gaubenwangen |
0,20 |
2.4 |
Flachdächer |
0,14 |
2.5 |
Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz |
Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,040 W/(m2 K) |
Für alle Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bedingung |
erledigt |
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. |
|
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. |
|
10.3 Wärmedämmung von Geschossdecken (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Geschossdecken
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Geschossdecken, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.
Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:
Nr. |
Bauteil |
Max. U-Wert in W/(m2 K) |
3.1 |
Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen |
0,14 |
3.2 |
Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen |
0,25 |
3.3 |
Geschossdecken nach unten gegen Außenluft |
0,20 |
3.4 |
Bodenflächen gegen Erdreich |
0,25 |
Für alle Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Bedingung |
erledigt |
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. |
|
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. |
|
10.4 Erneuerung von Fenster oder Außentüren (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Fenster...