Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten. In dem vom AG Berlin-Charlottenburg entschiedenen Fall kündigte der Vermieter an, dass die Klingelanlage des Mietshauses ausgetauscht und die Bedienung der Klingelanlage danach über ein Smartphone oder ein Festnetztelefon erfolgen würde. Der Mieter verweigerte die Zustimmung. Der Vermieter ließ den Austausch dennoch durchführen.

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