Das AG Charlottenburg hat darauf hingewiesen, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage hat. Die Veränderung an der Klingelanlage hat jedoch dazu geführt, dass in der Wohnung des Mieters keine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der Mieter eine vollständige und funktionstüchtige Klingelanlage gewissermaßen selbst herstellen könnte, indem er ein Smartphone, ein Festnetztelefon oder einen Laptop zur Verfügung stellt. Die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten, trifft allein den Vermieter. Dieser darf die Mieter nicht auf die Mitwirkungsmaßnahmen verweisen. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung des AG Charlottenburg auch § 555d Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar besteht kein Mangelbeseitigungsanspruch, wenn der Mieter gleichzeitig zur Duldung der Veränderung der Mietsache verpflichtet ist. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt aber bereits deswegen nicht vor, weil die vorgenommene Veränderung dazu geführt hat, dass keine funktionstüchtige und vollständige Klingelanlage mehr zur Verfügung steht.

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