Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens
Leitsatz
Bei der Pfändung von Geschäftsanteilen rückt der Pfandgläubiger nicht in die Stellung des Gesellschafters ein. Die Verwertung des Pfandrechts ist beschränkt auf die Zwangsversteigerung und - bei Personengesellschaften - auf die Kündigung. Informationsrechte nach § 51a GmbHG stehen dem Pfandgläubiger nicht zu.
Sachverhalt
Zusammen mit der Pfändung eines Geschäftsanteils begehrte der Pfandgläubiger Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen der Gesellschaft, um sich einen Überblick über die Werthaltigkeit des Anteils sowie der Gewinnansprüche zu machen. Nachdem die Vorinstanzen uneinheitlich entschieden hatten, ob dem Pfandgläubiger das Informationsrecht zusteht, befasste sich der BGH mit dieser Frage.
Entscheidung
Der BGH ist der Ansicht, dem Pfandgläubiger stehe ein solches Informationsrecht nicht zu. Der Pfandgläubiger werde nicht in vollem Umfang Gesellschafter. Die Ansprüche nach § 51a GmbHG stünden nur dem Gesellschafter persönlich zu und seien mit den Geschäftsanteil nicht derart als Nebenrecht verknüpft, dass der jeweilige Pfandgläubiger diese mit pfänden könnte. Das weitgehende Informationsrecht setze vielmehr eine gesteigerte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters voraus, so dass eine Weitergabe von Informationen an Dritte treuwidrig und unzulässig sei. Ein Pfandgläubiger sei von der Verschwiegenheitspflicht hingegen nicht betroffen, so dass diesem auch kein Informationsrecht zustehen könne.
Hinweis
Gesellschaftsanteile werden in erster Linie verpfändet, um Ansprüche Dritter (in erster Linie von Banken) zu sichern. Die Verwertung ist allerdings regelmäßig schwierig, wenn der Pfandgläubiger nicht Verwertungsmaßnahmen nach Eintritt der Pfandreife zustimmt. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass zunächst ein gerichtlicher Titel auf Pfändung und Überweisung erstritten wird. Danach muss der Anteil öffentlich versteigert werden, was gesetzlich sehr formell und detailliert geregelt ist (§ 1220 ff. BGB). Werden Anteile an Personengesellschaften gepfändet, steht dem Pfandgläubiger nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch das Recht zu, die Gesellschaft zu kündigen und sich hierdurch das Abfindungsguthaben zu sichern.
Werden GmbH-Geschäftsanteile gepfändet, muss ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart werden.
Informationsrechte sind insbesondere in der oHG, GbR und GmbH interessant, da diese in den genannten Gesellschaften sehr umfassend bestehen. In der KG hingegen stehen dem Kommanditisten nach § 166 HGB nur sehr eingeschränkte Auskunftsrechte zu. Der Pfandgläubiger kann sich diese nur sichern, wenn er mit der Gesellschaft und möglichst mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter vereinbart, dass auch dem Pfandgläubiger nach Eintritt der Pfandreife (und ggfs. nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) Informationsrechte entsprechend § 51a GmbHG zustehen oder er aufgrund einer Vollmacht als Vertreter des Gesellschafters diese geltend machen kann. Je nach Zweck seines Einsichtsbegehrens kann ihm die Geschäftsführung die Einsicht dann aber trotzdem verweigern.
Anderenfalls wird die Verwertung der Anteile nochmalig erschwert und der Pfandgläubiger sollte sorgfältig prüfen, ob nicht weitere oder andere Sicherungsmöglichkeiten für seine Forderungen bestehen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 29.04.2013, VII ZB 14/12