Vorbehaltlich des § 30 Abs. 3 ist das verwendbare Eigenkapital, das durch Vermögensübergang von einem Rechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und nicht Körperschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie einer diesen Vorgängen entsprechenden Vermögensübertragung nach § 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge