(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,
1. |
wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder |
2. |
wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind. |
3.[1]
3. |
wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt. |
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
1. |
soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder |
2. |
soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustellen ist. |
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