DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.
(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere anerkannt, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen. Der Europäische Rat ersuchte daher den Rat, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission entsprechende Beschlüsse zu fassen. Wie wichtig es ist, dass die in Tampere vorgegebenen Ziele erreicht werden, wurde im Stockholmer Programm, das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 verabschiedet wurde, bekräftigt.
(3) Ein einheitliches Antragsverfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt führt, wird dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen und zu harmonisieren. Eine solche Verfahrensvereinfachung ist von mehreren Mitgliedstaaten bereits eingeführt worden und hat zu effizienteren Verfahren sowohl für Migranten als auch für ihre Arbeitgeber geführt und dazu beigetragen, dass die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung leichter kontrolliert werden kann.
(4) Für die Ersteinreise in ihr Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten eine kombinierte Erlaubnis oder – wenn sie eine kombinierte Erlaubnis ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilen – ein Visum ausstellen können. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche kombinierte Erlaubnis oder ein solches Visum innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen.
(5) Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und – unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten – handhabbar sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten.
(6) Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln.
(7) Entsandte Drittstaatsangehörige sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort rechtmäßig beschäftigt sind und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nicht gilt, weiterhin wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden.
(8) Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, sollten angesichts ihrer privilegierteren Stellung und ihres Aufenthaltstitels "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU" von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.
(9) Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten angesichts ihres befristeten Aufenthaltsstatus von dieser Richtlinie ausgenommen werden.
(10) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, sollte etwaige Bestimmungen unberührt lassen, die vorsehen, beide in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat oder von einem Drittstaat aus gestellt werden muss. In Fällen, in denen es dem Drittstaatsangehörigen nicht erlaubt ist, einen Antrag von ein...