Die Gesellschafter einer mitunternehmerischen KG werden als Mitunternehmer bezeichnet. Diese Eigenschaft ist für die Komplementäre angesichts des Haftungsrisikos und der Geschäftsführung zweifellos erfüllt.

Kritischer ist die Stellung der Kommanditisten. Diese sind nur Mitunternehmer, wenn sie nach den vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Umsetzung sowohl ein Mitunternehmerrisiko als auch eine gewisse Mitunternehmerinitiative haben. Beides ist beim Kommanditisten zwar nur schwach ausgeprägt. Dies genügt aber, sofern seine tatsächliche Stellung nicht wesentlich hinter der Vorgabe des HGB zurückbleibt.[1] Bedenklich kann dies im Einzelfall bei einer Familiengesellschaft sein, wenn durch besondere Regelungen zu sehr in die verbleibenden Rechte eines Kommanditisten eingegriffen wird.

[1] BFH, Beschluss des Großen Senats v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 751, 769.

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