Ferienhausvermietung als Reiseleistung
Ferienhausbesitzer F beauftragt den Unternehmer U das in Deutschland belegene Ferienhaus in eigenem Namen, aber für seine Rechnung an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Leerstandszeiten gehen zulasten des F. U berechnet den Feriengästen pro Woche 1.070 EUR und zahlt an F 700 EUR zzgl. 7 % USt, insgesamt 749 EUR aus.
Nach § 3 Abs. 11 UStG gilt die sonstige Leistung als von F an U und von U an die Feriengäste (= Leistungsempfänger) erbracht. Damit erbringt F gegenüber U eine steuerbare und steuerpflichtige (kurzfristige) Vermietungsleistung. Als kurzfristige Vermietung für Beherbergungszwecke unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz, Bemessungsgrundlage sind 700 EUR, die Umsatzsteuer beträgt 49 EUR.
U erbringt ebenfalls Leistungen an die jeweiligen Feriengäste im Rahmen einer Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 UStG, deren Ort dort ist, wo er sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig (da das Ferienhaus im Gemeinschaftsgebiet liegt) im Inland und unterliegt mit der Differenz zwischen dem vereinnahmten Reisepreis (1.070 EUR) und den Reisevorleistungen (749 EUR) der Umsatzsteuer. Aus der Differenz (1.070 EUR ./. 749 EUR =) 321 EUR ist die Umsatzsteuer mit 19 % herauszurechnen. U muss deshalb eine Bemessungsgrundlage von 269,75 EUR und eine Umsatzsteuer von 51,25 EUR anmelden. Einen Vorsteuerabzug hat U nicht.