Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. |
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat, |
2. |
die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze, |
3. |
die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat, |
4. |
die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und |
5. |
die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen