(1) 1Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden[1] [Bis 21.06.2024: Abgabeschuldner], den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

 

(2)[2] Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Bis 21.06.2024:

(2) 1Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 2Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. 3Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[2] Abs. 2 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge