(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von der oder dem Begünstigten beantragt worden ist oder wenn sie diese oder diesen unmittelbar begünstigt.
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
(2) 1Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. 2Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(3) 1Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. 2Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(6) Von Gebühren sind befreit
1. |
das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, |
2. |
die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, |
3. |
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. |
(7) 1Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn die oder der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. 2Auslagen können auch der- oder demjenigen auferlegt werden, die oder der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. 3Zu ersetzen sind insbesondere
a) |
im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten, |
b) |
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
c) |
Zeugen- und Sachverständigenkosten, |
d) |
die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, |
e) |
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. |
4Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.