(1) 1Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Im Übrigen[1] [Bis 21.06.2024: übrigen] können Gebühren erhoben werden. 3Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.

 

(2) 1Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 2Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 3Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. 4Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. 5Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. 6Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. [2]7Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). 8Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise

 

1.

Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,

 

2.

von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen,

soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.

9Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen. 10Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand der Kosten außer Ansatz. 11Rücklagen, die über Benutzungsgebühren finanziert werden, sind angemessen zu verzinsen.

 

(3) 1Bei Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Benutzungsgebühren spätestens alle drei[3] [Bis 21.06.2024: zwei] Jahre zu kalkulieren. 2Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

(4) 1Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 2Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis[4] [Bis 21.06.2024: Mißverhältnis] zu der Inanspruchnahme stehen darf. 3Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) können neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. [Bis 21.06.2024: 4Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe dürfen keine Grundgebühren erhoben werden.] [5]

 

(5) 1Auf die Gebührenschuld können ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. 2Die Satzung bestimmt die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen.

 

(6) Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Fähr-, Hafen- und Schleusengeldern und von anderen gleichartigen Verkehrsabgaben sowie über die Feststellung der Tarife hierfür bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[2] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[4] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[5] Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden bis 21.06.2024.

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