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Kommunalabgabengesetz Brandenburg / § 6 Benutzungsgebühren

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(1) 1Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Im Übrigen[1] [Bis 21.06.2024: übrigen] können Gebühren erhoben werden. 3Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.

 

(2) 1Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 2Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 3Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. 4Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. 5Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. 6Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. [2]7Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). 8Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise

 

1.

Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,

 

2.

von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen,

soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet...

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