(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 20[1] [Bis 31.12.2019: zehn] Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass[2] [Bis 31.12.2019: daß] wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

 

(2) Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro nach oben aufgerundet werden.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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