(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

(2)[1] 1Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 2Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden.

Bis 19.05.2022:

(2) 1Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 2Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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