(1) 1Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Kopfbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. 2Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Ergänzungsansätze (Absatz 4).
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport setzt den Kopfbetrag so fest, dass der Betrag, der für Schlüsselzuweisungen B an die Gemeinden zur Verfügung steht, abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.
(3) 1Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde
bis 5.000 Einwohner 104 vom Hundert,
mit 10.000 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 20.000 Einwohnern 102 vom Hundert,
mit 30.000 Einwohnern 104 vom Hundert,
mit 40.000 Einwohnern 107 vom Hundert,
mit 50.000 Einwohnern 112 vom Hundert,
mit 100.000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 200.000 Einwohnern 133 vom Hundert
der Einwohnerzahl.
2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Hundertsätze; sie werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.
(4) 1Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen wird der Hauptansatz durch folgende Ansätze (Ergänzungsansätze) ergänzt:
1. |
Ein Ansatz für nicht kasernierte Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte. 2Gemeinden mit Sitz von ausländischen Stationierungsstreitkräften werden dem Hauptansatz hinzugerechnet die nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres ermittelte Zahl der nicht kasernierten Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörigen, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen. |
2. |
Ein Ansatz für Kinder. 2Gemeinden erhalten einen Ansatz für Kinder, wenn die jährliche Geburtenrate (die Zahl der Lebendgeborenen auf je 1.000 Einwohner) im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von acht Jahren die landesdurchschnittliche jährliche Geburtenrate im Mittel des gleichen Zeitraums um mehr als 0,5 vom Tausend (Anspruchsgrenze) übersteigt. 3Die Geburtenrate ist auf volle 0,1 vom Tausend zu runden. 4Es gelten die vom Landesamt für zentrale Dienste - Statistisches Amt - jährlich festgestellten Zahlen der Lebendgeborenen. 5Der Ansatz beträgt für jede 0,1 vom Tausend, um die die Geburtenrate die Anspruchsgrenze übersteigt, eins vom Tausend der Einwohnerzahl, in der Summe gerundet auf volle Einwohner. 6Bei Grenzänderungen oder bei Auflösung einer Gemeinde bleiben für die beteiligten oder die aufnehmenden Gemeinden die für sie bis zum Zeitpunkt der Grenzänderung oder Auflösung festgestellten jährlichen Geburtenraten unverändert. 7Bei Neubildung einer Gemeinde setzt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die jährliche Geburtenrate auf der Grundlage der Geburtenraten der beteiligten Gemeinden fest, bis für die neu gebildete Gemeinde die Geburtenrate in dem Zeitraum nach Satz 1 zur Verfügung steht. |
3. |
Ein Ansatz für Straßen. 2Der Ansatz beträgt
a) |
bei Innerortsstraßen - Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 2,5 Einwohner; |
b) |
bei Außerortsstraßen - Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen, die der Verbindung zu klassifizierten Straßen, zwischen Gemeinden oder zwischen Gemeindebezirken dienen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 2 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 3 Einwohner; |
c) |
bei sonstigen Außerortsstraßen - Gemeindestraßen, die nicht unter Buchstabe b erfasst werden und dem öffentlichen Verkehr dienen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner; soweit bei den einzelnen Straßenarten die Länge des Straßennetzes über den auf einen Einwohner gerechneten Landesdurchschnitt hinausgeht; |
d) |
bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. und II. Ordnung und von Bundesstraßen in Gemeinden, denen die Unterhaltslast obliegt, für volle und angefangene 100 m 5 Einwohner. |
3Der Ansatz nach Buchstabe a bis c ist auf Grund der letzten Erhebung des Landesamtes für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - als überörtliche Erhebungsstelle im Sinne von § 5 des Saarländischen Landesstatistikgesetzes über die Länge der Gemeindestraßen zu berechnen. 4Erhebungsmerkmale sind die Länge der Innerorts, Außerorts und sonstigen Außerortsstraßen im Sinne von Satz 2 nach dem Stand vom 1. Januar des Erhebungsjahres. 5Die Gemeinden haben dem Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - die für die Erhebung erforderlichen Daten bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres zu übermitteln. 6Die Erhebung ist 1993 und danach alle fünf Jahre durchzuführen. 7Der Ansatz nach Buchstabe d ist auf Grund des von der Straßenbaubehörde geführten Straßenverzeichnisses zum 1. Januar des Vorjahres zu berechnen. 8Sind in der letzten Erhebung Änderungen des Gemeindegebiets noch nicht berücksichtigt, werden die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Straßenlängen durch das Landesamt für Zentrale Dienste ... |