(1) 1Einwendungen gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein. 2Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen.

 

(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei dem umlageberechtigten Gemeindeverband eingegangen sein.

 

(3) 1Stellen sich nach Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Umlagen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Umlage um mehr als 600 Euro führt. 2Zu berichtigen sind nur die Umlagen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Gemeinden. 3Die sich aus der Berichtigung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind auf die Umlage für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr anzurechnen.

 

(4) Durch Berichtigungen der Finanzausgleichsumlage bewirkte Mehr- oder Mindereinnahmen sind mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

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