1Gemeinden oder Gemeindeverbände oder beide kommunalen Ebenen erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. 2Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.

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