Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für
1. |
Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Sonderschlüsselmasse Gemeinden) - § 7a - 7,83 vom Hundert, |
2. |
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden) - §§ 8 bis 13 - 59,88 vom Hundert, |
3. |
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände) - § 14 - 18,61 vom Hundert, |
4. |
Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände - § 16 Abs. 4 - 5.00 vom Hundert, |
5. |
Investitionsstock - § 15 - 2,56 vom Hundert, |
6. |
Ausgleichsstock - § 16 - 6,12 vom Hundert. |
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