Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für

 

1.

Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Sonderschlüsselmasse Gemeinden)

- § 7a -

7,83 vom Hundert,

 

2.

Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden)

- §§ 8 bis 13 -

59,88 vom Hundert,

 

3.

Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände)

- § 14 -

18,61 vom Hundert,

 

4.

Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände

- § 16 Abs. 4 -

5.00 vom Hundert,

 

5.

Investitionsstock

- § 15 -

2,56 vom Hundert,

 

6.

Ausgleichsstock

- § 16 -

6,12 vom Hundert.

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