(1) Gemeinden erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisung A).

 

(2) Beträgt die nach § 11 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl für die Gemeinde weniger als 70 vom Hundert der errechneten auf volle Euro gerundeten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde den Unterschiedsbetrag, vervielfacht mit ihrer Einwohnerzahl, als Schlüsselzuweisung A.

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