(1) 1Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.

 

(2) 1Satzungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

 

(3) 1Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. 2Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem der Landkreis die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. 3Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt.

 

(4) § 21 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge