(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§§ 2, 87) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im staatlichen Interesse zu überwachen (Rechtsaufsicht).

 

(2) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§§ 3, 88) erstreckt sich die staatliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens (Fachaufsicht).

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