(1) 1Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse (vorberatende Ausschüsse) oder zur abschließenden Entscheidung (beschließende Ausschüsse) bilden. 2Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 34). 3In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist ein Hauptausschuss zu bilden, der [Bis 31.03.2021: aus dem Bürgermeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern besteht und] unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats zu beauftragen ist; wird ein Hauptausschuss gebildet, so führt den Vorsitz der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Hauptausschuss.
(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden
1. |
die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf, |
2. |
der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, |
3. |
der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats, |
4. |
die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde, |
5. |
die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen, |
6. |
die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen der Gemeinde, |
7. |
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3, |
8. |
die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan, |
9. |
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, |
10. |
die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, |
11. |
die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen, |
12. |
die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers, |
13. |
die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist, |
14. |
die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, |
15. |
sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet. |
(3) 1Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten anstelle des Gemeinderats. 2Der Gemeinderat kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.
(4) 1Der Gemeinderat kann beschließen, dass in der Gemeinde ein Ausländerbeirat gebildet wird. 2Dem Ausländerbeirat gehören überwiegend Einwohner an, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. 3Das Nähere regelt die Hauptsatzung.