(1) 1Der Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. 2In kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten und Großen kreisangehörigen Städten[1] [Bis 31.12.2020: In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten] führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

 

(2) 1In kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2Wird eine Ausnahme zugelassen, so muss die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl bestimmen, dass der Bürgermeister Beamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürgermeister) sein soll. 3In kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3 000, höchstens aber 10 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit, wenn nicht der Gemeinderat spätestens drei Monate vor der Wahl in der Hauptsatzung bestimmt, dass er Ehrenbeamter sein soll. 4In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, in erfüllenden Gemeinden, in Großen kreisangehörigen Städten und in kreisfreien Städten ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit. 5Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.

 

(3) 1Der Bürgermeister wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt. 2Er wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

 

(4) § 23 Abs. 4 gilt für den ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend.

 

(5) 1Den Diensteid des Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied in der ersten Sitzung des Gemeinderats nach Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters ab. 2Verletzt ein Bürgermeister seine Amtspflichten gröblich, so kann der Gemeinderat bei der Einleitungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats.

 

(6) 1Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. 3Im Übrigen gelten für die Abwahl des Bürgermeisters die Vorschriften des Thüringer Gesetzes Ober das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und BDrgerentscheid (ThDrEBBG). 4Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. 5Zwischen der Antragstellung und Beratung sowie der Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. 6Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Rechtsaufsichtsbehörde die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. 7Der hauptamtliche Bürgermeister erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.

[1] Geändert durch Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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