(1) 1Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. 2Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1. |
die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, und |
2. |
die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3). |
(3) 1Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinde. 2Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. 3Der Bürgermeister bedarf für folgende Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses:
(4) 1Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 2Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
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