(1) 1Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. 2Zur Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Mann und Frau sind in den Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen.

 

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen als geschäftsleitende Bedienstete haben:

 

1.

kreisfreie Städte und Große kreisangehörige Städte mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder zum Richteramt, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Befähigung besitzt,

 

2.

jede Gemeinde mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.

 

(3) 1Die Eingruppierung der Angestellten und Einreihung der Arbeiter und deren Vergütung und Entlohnung sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 2Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, so dürfen die Eingruppierung und Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. 3Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 genehmigen.

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