(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.

 

(2) 1Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. 2Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. 3Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften.

 

(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

 

(4) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge