(1) 1Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. |
des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres, |
2. |
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), |
4. |
der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind, |
5. |
des Höchstbetrags der Kassenkredite. |
2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. 3Die Haushaltssatzung kann weitere Bestimmungen enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5)[1] 1Zur Heilung von Fehlern, die Verfahrens- oder Formvorschriften für das Zustandekommen der Haushaltssatzung verletzen, kann die Haushaltssatzung, ungeachtet des § 60 Abs. 1 Satz 1, auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. 2Für die Änderung oder den Erlass gilt § 57 mit Ausnahme des § 57 Abs. 2 Halbsatz 2.
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