(1) Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.

 

(2) Die Haushaltssatzung ist vor ihrer Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

 

(3) 1Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. 2Für Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile findet § 21 Abs. 3 Anwendung. 3Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. 4Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.

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