(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. 2Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen. 3Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss entscheidet.

 

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) § 60 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

 

(5) Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.

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