(1) 1Die Gemeinde kann selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) gründen oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. 2Für die Umwandlung nach Satz 1 gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 3Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

 

(2) 1Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Sie kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der kommunalen Anstalt festlegen und sie zur Durchsetzung entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ermächtigen. 3Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen (einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang) und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, auch Rechtsverordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 21 gilt entsprechend. 4Zur Finanzierung der Aufgaben, die von der kommunalen Anstalt wahrzunehmen sind, kann die Gemeinde ihr das Recht übertragen, von den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Beiträge, Gebühren sowie sonstige Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.

 

(3) 1Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in eine kommunale Anstalt umgewandelt werden. 2Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. 3Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. 4Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. 5Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine kommunale Anstalt mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. 6Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

 

(4) 1Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. 2Diese muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und ihre Änderungen öffentlich bekannt zu machen; § 21 Abs. 1 bis 4 findet Anwendung. 4Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 2 darf die Gemeinde die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung frühestens nach Ablauf von sechs Wochen, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Unternehmenssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt machen. 5Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 

(5) 1Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). 2Dies gilt nicht, soweit die Bestimmungen über staatliche Beihilfen nach Artikel 107 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem entgegenstehen. 3Die Anstalt darf keine Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen oder Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, übernehmen sowie keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.

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